Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein 1874 Laubach e.V.“. Er ist in das Vereinsregister, des Amtsgerichts Gießen, eingetragen und hat einen Sitz in Laubach. Der Schützenverein 1874 Laubach e.V. ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes e.V. in Frankfurt/Main als Landesverband des Deutschen Schützenbundes, sowie des Landessportbundes Hessen e.V., Sitz Frankfurt/Main.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck des Schützenvereins 1874 Laubach e.V. ist die Pflege und Förderung des Schießsports.
Der Förderung des Schießsports dienen:
- Die Anerkennung der Schieß- und Wettkampfordnung des Deutschen Schützenbundes.
- Die Durchführung von Meisterschaften und anderen Wettkämpfen, soweit sie von aktiven Mitgliedern, des Vereins, freiwillig mitgetragen werden.
- Die sportliche Betreuung aller aktiven Mitglieder des Vereins.
- Die Jugenpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport.
§3 Vereinsgebiet
Der Vereinsbereich ist nicht auf die Großgemeinde Laubach begrenzt.
§4 Mitgliedschaft
Eintritt
- Aufnahmefähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
- Jugendliche können als Jungschützen aufgenommen werden, wenn eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
- Die Aufnahme erfolgt nach vorausgegangener schriftlicher oder mündlicher Anmeldung und vorheriger Abstimmung durch die Vorstandschaft, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Er kann im Laufe eines Geschäftsjahres bei insgesamt zwei weiteren Vorstandssitzungen wieder vorgelegt werden.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
- Die Aufnahmegebühr wird jeweils von der Mitgliederversammlung mit dem Beitrag festgelegt.
Austritt
- Die Mitgliedschaft hört auf
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschließung
- durch Auflösung des Vereins.
- Der freiwillige Austritt steht jedem Mitglied zu und muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Die restlichen Beiträge, bis zum Jahresende, sind zu entrichten. Wenn der Austrittsantrag nach dem 28. September eingeht, werden auch die Beiträge für das kommende Geschäftsjahr fällig.
- Der Ausschluß kann von der Vorstandschaft beschlossen werden,
- wenn das Mitglied seinen Beitrag und die Aufnahmegebühr trotz Mahnung drei Monate lang, vom Tage der Fälligkeit an gerechnet, nicht entrichtet hat,
- bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Satzung und beschlossenen Anordnungen, Schießordnungen, usw.
- wegen unehrenhaften Betragens, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Schießstandes und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Für den Ausschluß müssen mindestens 2/3 der Vorstandschaft gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Es steht ihm die Beschwerde an das Schiedsgericht offen(§13 Abs. 2).
§5 Stimmfähigkeit
Die Mitglieder des Schützenvereins 1874 Laubach e. V. erlangen mit dem vollendetem 18. Lebensjahr Stimmfähigkeit in allen, den Verein betreffenden, Angelegenheiten.
Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
§6 Organe des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die nachstehenden Organe verwaltet:
- den Vorstand
- die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Schützenvereins 1874 Laubach e.V. besteht im Sinne des §26 BGB aus dem 1. und dem 2. Schützenmeister, dem Rechner und dem Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand ist ermächtigt und verpflichtet:
- den Verein nach innen und außen zu vertreten und in dessen Namen Verträge abzuschließen;
- über Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden;
- die Beiträge einzuziehen;
- Mitgliederversammlungen zu berufen, zu leiten und ihnen Bericht über seine Geschäftsordnung zu erstatten.
§8 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- 1. Schützenmeister
- 2. Schützenmeister
- Rechner
- Schriftführer
- Sportleiter
- sowie aus mindestens zwei Beisitzern mit Funktionen, die den aktuellen Bedürfnissen des Vereins gerecht werden (z.B. Referent Gewehr, Pistole, Sommerbiathlon, Jugend, Öffentlichkeitsarbeit usw.).
Die Vorstandschaft beschließt, mit Ausnahme des im §4 Abs. 2 (Ausschluß) erwähnten Falles, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist und ein Schützenmeister den Vorsitz führt.
Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie verwaltet ihre Ämter unendgeldlich. Scheidet im Laufe eines Jahres ein Mitglied aus, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zum abgelaufenen Geschäftsjahres geeigneten Ersatz kommissarisch zu berufen.
§9 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Es steht dem Vorstand frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen, um ihre Beschlußfähigkeit sicherzustellen, durch öffentliche Bekanntmachung im Aushängekasten des Vereins und im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laubach.
Die Einladung muß mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht werden. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung immer beschlußfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Anträge zur Tagesordnung, die zusätzlich aus den Reihen der Mitglieder gestellt werden, müssen 48 Stunden vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei einem der zwei Schützenmeister abgegeben werden.
§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft. Die Wahl erfolgt geheim oder, wenn kein Einspruch erhoben wird und nur ein Bewerber für den jeweiligen Posten zur Verfügung steht, durch Akklamation. Vorher muß, nach seiner Entlastung, der alte Vorstand sein Amt niedergelegt und einen Wahlleiter für die Neuwahl bestimmt haben.
Genehmigung der Jahresrechnung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beschlußfassung über Anträge
Satzungsänderungen
Wahl der Kassenprüfer
Beschlußfassung über Auflösung oder Liquidation des Vereins.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen, die eine Satzungsänderung oder Auflösung beinhalten werden durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmfähigen Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlußfassungen über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmfähigen Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
§11 Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen
Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§12 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist nach §10 dieser Satzung die Mitgliederversammlung zuständig. Bei deren ordnungsgemäßer Einberufung ist, mit der Tagesordnung, bekannt zugeben daß über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll. Eine dahingehende Beschlußfassung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verfällt das Vereinsvermögen treuhänderisch der Stadt Laubach, die verpflichtet ist, das bewegliche und feste Vermögen zugunsten des Schießsports zeitnah einem Nachfolgeverein in der Stadt Laubach zu übertragen, der Mitglied des Hessischen Schützenverbandes sein muß. Sollte zeitnah kein Nachfolgeverein gefunden werden, ist der Treuhänder verpflichtet o. g. Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§13 Allgemeine Bestimmungen
Die Schützenmeister haben das Recht, jedes Mitglied das sich in einer Versammlung ungebührlich verhält, oder dreimalig zur Ordnung gerufen werden muß, mit dem Ausschluß aus der Versammlung zu bestrafen.
Bei Streitigkeiten über Vereinsangelegenheiten oder bei vermeintlichen Rechtsansprüchen einzelner Mitglieder an den Verein steht dem Vorstand der, wenn dieser die Verantwortung ablehnt, einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Schiedsgerichts die Schlichtung zu.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und drei Mitgliedern, von denen zwei Vorstandsmitglieder und zwei Nichtvorstandsmitglieder sind.Die beiden Nichtvorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung, für die Dauer der Schlichtung, zu wählen. Die dem Schiedsgericht angehörenden Vorstandsmitglieder werden von Fall zu Fall vom Vorstand berufen. Das Betreten des Rechtsweges bleibt in jedem Fall ausgeschlossen.
§14 Nutzung durch Aussenstehende
Der Ausschußgesellschaft Solms-Laubach wird aufgrund vertraglicher Abmachungen die Benutzung des KK-Schießstandes gestattet.
Laubach,